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Steuer-Rechtsschutz
Rechtsschutz besteht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in steuer- und abgaberechtlichen Angelegenheiten, z.B. Auseinandersetzungen wegen der Lohn-, Erbschafts- oder Kfz-Steuer.
Kein Rechtsschutz besteht für die außergerichtliche Interessenwahrnehmung, z.B. Steuerberatung oder Vertretung im Einspruchs- oder Beschwerdeverfahren.
Die folgenden Fallbeispiele veranschaulichen die oben beschriebene Leistungsart:
Fallbeispiel Firmenkunden:
Das Finanzamt bezweifelt die geschäftliche Nutzung von Betriebsmitteln und untersetellt Eigenverbrauch.
Strittig ist, in welchem Umfang der Firmen-Pkw, die Telefonanlage etc. von Firmeninhaber Ronald B. auch privat genutzt werden. Die Einkommensteuer wird seiner Meinung nach um 8.000,00 € zu hoch festgesetzt.
Ausgang A:
Nachdem Herr B. zunächst selbst erfolglos Einspruch gegen den Steuerbescheid eingelegt hat, reicht er vor dem zuständigen Finanzgericht durch seinen Rechtsanwalt Klage gegen den Einspruchsbescheid des Finanzamtes ein, die jedoch abgewiesen wird. Die Anwaltskosten in Höhe von 1.249,50 € und die Gerichtskosten von 498,00 € übernimmt Advocard.
Ausgang B:
Das Finanzgericht gibt Herrn B. Recht. Es kommt zu einer Neueinstufung der Einkommensteuer. Den Vorschuss des Rechtsanwalts in Höhe von 1.249,50 € sowie die Gerichtskosten in Höhe von 498,00 € um die Klage einreichen zu können, hat Advocard übernommen.
Fallbeispiel Privatkunden:
Nach ebenfalls abschlägiger Entscheidung über den Widerspruch des Versicherungsnehmers lässt sich dieser anwaltlich vertreten und erhebt Klage beim Finanzgericht. Auch hier scheitert Herr N.
Ausgang B:
Nach einem erfolglosen Widerspruch lässt sich Herr N. anwaltlich vertreten und erhebt Klage beim Finanzgericht. Dieses gibt ihm und seiner Partnerin Recht. Die Einkommenssteuer des Ehepaares erfährt eine Neueinstufung.
Die Vorschusskosten des Rechtsanwalts in Höhe von 450,00 € übernimmt Advocard.