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Rechtsschutzfall
Die Leistungspflicht des Rechtsschutzversicherers setzt den Eintritt eines Versicherungs- bzw. Rechtsschutzfalles voraus.
Anspruch auf Rechtsschutz besteht:
- im Schadenersatz-Rechtsschutz von dem ersten Ereignis an, durch das der Schaden verursacht wurde oder verursacht worden sein soll,
- im Beratungs-Rechtsschutz im Familien- und Erbrecht sowie im Recht der eingetragenen Lebenspartnerschaft von dem Ereignis an, das die Änderung der Rechtslage des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person zur Folge hat,
- im Beratungs-Rechtsschutz in Betreuungsverfahren und für Patientenverfügungen/Betreuungsverfügungen, wenn ein Betreuungsverfahren in Bezug auf den Versicherungsnehmer oder der mitversicherten Person beantragt wird (Anregungsverfahren) und hinsichtlich der Vorsorgeverfügungen, bei Vorliegen eines Beratungsbedürfnisses in eigenen Angelegenheiten
- in allen anderen Fällen zu dem Zeitpunkt, in dem der Versicherungsnehmer oder ein anderer einen Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften begangen hat oder begangen haben soll.