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Ausgeschlossene Rechtsangelegenheiten
Um den Beitrag in einem vernünftigen Rahmen zu halten, d.h. ein kalkulierbares Leistungsangebot zu ermöglichen, sind schwer einzuschätzende Risiken und rechtliche Randgebiete vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
Unterschieden wird zwischen den allgemeinen Risikoausschlüssen, die für jeden Rechtsschutzvertrag gelten ( ARB 2012) und den besonderen Risikoausschlüssen, die nur für besondere Rechtsschutzkombinationen gelten und eine Abgrenzung hinsichtlich anderer Kombinationen darstellen, z.B. der Ausschluss des Verkehrsrisikos im Privat-Rechtsschutz.
Allgemeine Risikoausschlüsse sind z.B. Aufruhr und Innerer Unruhe, Aussperrung, Baurisiko, Enteignung und Halt- oder Parkverstöße im Straßenverkehr.
Die allgemeinen Risikoausschlüsse sind auch gegen Beitragszuschlag nicht versicherbar.