
Ein Auslandsschaden liegt vor, wenn die Wahrnehmung rechtlicher Interessen außerhalb der
Bundesrepublik Deutschland notwendig ist.
Die rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers können nach seiner Wahl von einem
ausländischen, am Gerichtsort ansässigen Rechtsanwalt oder einem im Inland zugelassenen
Rechtsanwalt wahrgenommen werden.
Bei Beauftragung eines inländischen Rechtsanwaltes übernimmt Advocard die Kosten bis zur Höhe
der gesetzlichen Vergütung, die entstanden wäre, wenn das Gericht, an dessen Ort der Rechtsanwalt
ansässig ist, zuständig wäre. Wohnt der Versicherungsnehmer weiter als 100 km Luftlinie vom Ort des
zuständigen Gerichtes entfernt und ist ein ausländischer Rechtsanwalt beauftragt, übernimmt
Advocard weitere Kosten für einen im Landgerichtsbezirk des Versicherungsnehmers ansässigen
Rechtsanwalt bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwaltes, der lediglich den
Schriftverkehr mit dem ausländischen Rechtsanwalt führt.
Weiterhin übernimmt Advocard die Reisekosten zu dem ausländischen Gericht, wenn das
persönliche Erscheinen des Versicherungsnehmers als Beschuldigter oder Partei eines Rechtsstreits
vom ausländischen Gericht angeordnet wird und die Übersetzungskosten für die schriftlichen
Unterlagen, die für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen im Ausland notwendig sind.
( ARB 2009)