
Um den Beitrag in einem vernünftigen Rahmen zu halten, d.h. ein kalkulierbares
Leistungsangebot zu ermöglichen, sind schwer einzuschätzende Risiken und rechtliche Randgebiete vom
Versicherungsschutz ausgeschlossen.
Unterschieden wird zwischen den allgemeinen Risikoausschlüssen, die für jeden
Rechtsschutzvertrag gelten ( ARB 2009) und den besonderen Risikoausschlüssen, die nur für
besondere Rechtsschutzkombinationen gelten und eine Abgrenzung hinsichtlich anderer Kombinationen
darstellen, z.B. der Ausschluss des Verkehrsrisikos im Privat-Rechtsschutz.
Allgemeine Risikoausschlüsse sind z.B. Aufruhr und Innerer Unruhe, Aussperrung, Baurisiko,
Enteignung und Halt- oder Parkverstöße im Straßenverkehr.
Die allgemeinen Risikoausschlüsse sind auch gegen Beitragszuschlag nicht versicherbar.