
Grundsätzlich ist die Aufhebung eines Rechtsschutzvertrages nur zum vereinbarten Ablauf möglich. Die Kündigung muss dem Empfänger spätestens 3 Monate vor Ablauf schriftlich zugegangen sein (ordentliche Kündigung).
Darüber hinaus bestehen weitere Kündigungsmöglichkeiten (außerordentliche Kündigung):
| Anlass | Wer kann kündigen | geregelt in |
| Eintritt eines Rechtsschutzfalles | Versicherungsnehmer und Versicherer | ARB 2009 |
| Beitragserhöhung | Versicherungsnehmer | ARB 2009 |
| Gefahrenerhöhung | Versicherer | ARB 2009 |
| Risikofortfall | Versicherungsnehmer | ARB 2009 |