Rechtsschutzversicherung
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Gefahrverminderung

Unter Gefahrverminderung wird nach den ARB 2009 die quantitative Reduzierung eines versicherten Risikos bezeichnet, die eine Auswirkung auf die Beitragshöhe hat. Es kann sich dabei z.B. um den Verkauf von Fahrzeugen im Verkehrs-Rechtsschutz für bestimmte Fahrzeuge oder den Verkauf von landwirtschaftlicher Nutzfläche im Landwirtschafts-Rechtsschutz handeln.

Der Versicherungsnehmer zahlt ab dem Zeitpunkt der Gefahrverminderung nur noch den geringeren Beitrag, wenn er die Verminderung der Gefahr dem Versicherer innerhalb von 2 Monaten nach Eintritt anzeigt. Erfolgt die Anzeige später, wird der Beitrag erst ab Eingang der Veränderungsmitteilung reduziert.

Siehe auch Gefahrerhöhung und Wagniswegfall.

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