
Unter Gefahrerhöhung wird nach den ARB 2009 die quantitative Erhöhung eines versicherten Risikos bezeichnet, die eine Auswirkung auf die Beitragshöhe hat oder die Übernahme des Risikos insgesamt in Frage stellt. Es kann sich dabei z.B. um die Anschaffung neuer Fahrzeuge im Verkehrs-Rechtsschutz für den gewerblichen Fuhrpark, eine Erhöhung der Jahresbruttomiete beim Vermieter-Rechtsschutz oder die Erhöhung der Beschäftigtenanzahl im Firmen-Rechtsschutz handeln.
Derartige Veränderungen hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer nach Aufforderung innerhalb eines Monats anzuzeigen. Unterbleiben die Angaben, gefährdet der Versicherungsnehmer seinen Versicherungsschutz ( ARB 2009).
Wenn nach dem Tarif des Rechtsschutzversicherers für das versicherte Risiko nach einer Gefahrerhöhung keine Versicherungsmöglichkeit mehr gegeben ist, hat der Versicherer gemäß ARB 2009 die Möglichkeit, den Rechtsschutzvertrag innerhalb eines Monats nach Kenntnis mit Frist von einem Monat zu kündigen.
Siehe auch Gefahrverminderung und Wagniswegfall.