
Folgebeiträge sind alle Beiträge, die nach dem Erstbeitrag fällig werden. Wird der
Folgebeitrag nicht spätestens am Fälligkeitstermin gezahlt, kann der Versicherer dem
Versicherungsnehmer schriftlich auf dessen Kosten eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen
setzen.
Für Rechtsschutzfälle, die nach Ablauf dieser zwei Wochen eintreten, besteht kein
Rechtsschutz, wenn der Versicherungsnehmer den Beitrag nicht vor dem Rechtsschutzfall gezahlt hat
und er auf diese Rechtsfolge mit der Mahnung hingewiesen wurde.
(ARB 2009)