Rechtsschutzversicherung
Rechtsschutzversicherung

Erstbeitrag


Der Erstbeitrag ist der Beitrag für das erste Versicherungsjahr bzw. bei Ratenzahlungsvereinbarungen die erste Beitragsrate.


Wird der erste Beitrag nicht unverzüglich nach Zugang des Versicherungsscheins gezahlt, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange der Beitrag nicht gezahlt ist. Hat der Versicherer diesen Beitrag nicht innerhalb von drei Monaten ab Zugang des Versicherungsscheines gerichtlich geltend gemacht, gilt dies als Rücktritt.


Eine nicht rechtzeitige Zahlung (rechtzeitig = unverzüglich nach Zahlungsaufforderung mit Zustellung des Versicherungsscheines) kann zum Verlust des Versicherungsschutzes führen.


( ARB 2009)

Ob Privat oder Selbständig:

Wieviel Rechtsschutz brauche ich?

jetzt Bedarf ermitteln

Wichtiges im Schnellzugriff

Schadenhotline

040 - 23 73 19

Kundenservice

040 - 23 73 10

 Suche in Rechtsschutz A bis Z:
Rechtsschutzversicherung