
Der Erstbeitrag ist der Beitrag für das erste Versicherungsjahr bzw. bei
Ratenzahlungsvereinbarungen die erste Beitragsrate.
Wird der erste Beitrag nicht unverzüglich nach Zugang des Versicherungsscheins gezahlt, kann
der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange der Beitrag nicht gezahlt ist. Hat der
Versicherer diesen Beitrag nicht innerhalb von drei Monaten ab Zugang des Versicherungsscheines
gerichtlich geltend gemacht, gilt dies als Rücktritt.
Eine nicht rechtzeitige Zahlung (rechtzeitig = unverzüglich nach Zahlungsaufforderung mit
Zustellung des Versicherungsscheines) kann zum Verlust des Versicherungsschutzes führen.
( ARB 2009)