
Eine Doppelversicherung liegt vor, wenn von einem Versicherungsnehmer oder dessen
mitversicherten Ehe- oder Lebenspartner Versicherungsverträge mit gleichem Deckungsumfang bei
verschiedenen Versicherern abgeschlossen wurden.
Im Rahmen einer zwischen den Rechtsschutzversicherern getroffenen Vereinbarung wird der
jüngere Vertrag auf Antrag des Versicherungsnehmers rückwirkend ab Beginn der Versicherungsperiode
aufgehoben, in der der Antrag auf Beseitigung der Doppelversicherung gestellt wurde, jedoch
frühestens ab Eintritt der Doppelversicherung. Kam die Doppelversicherung aufgrund Heirat bzw.
Einschluss eines nichtehelichen Lebenspartners zustande, hat grundsätzlich der umfassendere Vertrag
Vorrang, unabhängig vom Zeitpunkt des Versicherungsbeginns.
Tritt bei Bestehen einer Doppelversicherung ein Rechtsschutzfall ein, erhält der
Versicherungsnehmer die ihm zustehende Versicherungsleistung (Rechtsanwalts-, Gerichtskosten usw.)
nur einmal. Die beteiligten Rechtsschutzversicherer übernehmen die Versicherungsleistung
anteilig.