
(1) Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt bis zum 1. Juli eines jeden Jahres, um
welchen Vomhundertsatz sich für die Rechtsschutzversicherung das Produkt von Schadenhäufigkeit und
Durchschnitt der Schadenzahlungen einer genügend großen Zahl der die Rechtsschutzversicherung
betreibenden Versicherer im vergangenen Kalenderjahr erhöht oder vermindert hat.
Als Schadenhäufigkeit eines Kalenderjahres gilt die Anzahl der in diesem Jahr gemeldeten
Rechtsschutzfälle, geteilt durch die Anzahl der im Jahresmittel versicherten Risiken.
Als Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres gilt die Summe der Zahlungen, die
für alle in diesem Jahr erledigten Rechtsschutzfälle insgesamt geleistet wurden, geteilt durch die
Anzahl dieser Rechtsschutzfälle. Veränderungen der Schadenhäufigkeit und des Durchschnitts der
Schadenzahlungen, die aus Leistungsverbesserungen herrühren, werden bei den Feststellungen des
Treuhänders nur bei denjenigen Verträgen berücksichtigt, in denen sie in beiden Vergleichsjahren
bereits enthalten sind.
(2) Die Ermittlung des Treuhänders erfolgt für Versicherungsverträge
nebst den vereinbarten Kombinationen, und zwar jeweils unterschieden nach Verträgen mit und ohne Selbstbeteiligung.
(3) Ergeben die Ermittlungen des Treuhänders einen
Vomhundertsatz unter 5, unterbleibt eine Beitragsänderung. Der Vomhundertsatz ist jedoch in den
folgenden Jahren zu berücksichtigen.
Ergeben die Ermittlungen des Treuhänders einen höheren Vomhundertsatz, ist dieser, wenn er
nicht durch 2,5 teilbar ist, auf die nächst niedrige durch 2,5 teilbare Zahl abzurunden.
Im Falle einer Erhöhung ist der Versicherer berechtigt, im Falle einer Verminderung
verpflichtet, den Folgejahresbeitrag um den abgerundeten Vomhundertsatz zu verändern. Der erhöhte
Beitrag darf den zum Zeitpunkt der Erhöhung geltenden Tarifbeitrag nicht übersteigen.
(4) Hat sich der entsprechend
Absatz 1 nach den unternehmenseigenen Zahlen des Versicherers zu ermittelnde
Vomhundertsatz in den letzten drei Jahren, in denen eine Beitragsanpassung möglich war, geringer
erhöht, als er vom Treuhänder für diese Jahre festgestellt wurde, so darf der Versicherer den
Folgejahresbeitrag in der jeweiligen Anpassungsgruppe gemäß
Absatz 2 nur um den im letzten Kalenderjahr nach seinen Zahlen ermittelten
Vomhundertsatz erhöhen. Diese Erhöhung darf diejenige nicht übersteigen, die sich nach
Absatz 3 ergibt.
(5) Die Beitragsanpassung gilt für alle Folgejahresbeiträge,
die ab 31.12. des Jahres, in dem die Ermittlungen des Treuhänders erfolgten, fällig werden. Sie
unterbleibt, wenn seit dem im Versicherungsschein bezeichneten Versicherungsbeginn für den
Gegenstand der Versicherung noch nicht ein Jahr abgelaufen ist.
(6) Erhöht sich der Beitrag, ohne dass sich der Umfang des
Versicherungsschutzes ändert, kann der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag innerhalb eines
Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zu dem
Zeitpunkt kündigen, in dem die Beitragserhöhung wirksam werden sollte. Eine Erhöhung der
Versicherungssteuer begründet kein Kündigungsrecht.